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Wer einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst das erste Mal in
Anspruch nehmen möchte oder einen Pflegedienst für einen Angehörigen
beauftragen möchte, steht häufig vor dem Problem, sich in einem kaum
durchschaubaren Dschungel von Informationen und Anträgen
wiederzufinden. Der
gesetzliche Hintergrund ist kompliziert, da
unterschiedliche Gesetze relevant sind. Oft kommen mehrere
Kostenträger, teilweise auch paralell nebeneinander, für die Übernahme
der Pflegekosten in Frage. Pflege to Hus möchte Ihnen an dieser
Stelle Hilfestellungen geben. Wir haben Ihnen nachfolgend häufig
gestellte Fragen zusammengestellt, die uns am Telefon oder in unseren Büroräumen immer
wieder gestellt werden. Scheuen Sie sich auch nicht uns anzurufen oder
per Mail mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden gerne ihre Fragen
beantworten.
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Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI.
Für die Aktualität des Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte amtliche Gesetzestext
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege:
- der Pflegebedürftige muss in eine Pflegestufe nach dem Elften Sozialgesetzbuch eingestuft sein
- der Pflegebedürftige muss mindestens 6 Monate lang gepflegt worden sein. Laut "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2008" der Spitzenverbände der Pflegekassen ist es dabei unerheblich, dass die Person, die an der Pflege verhindert ist, die Pflege in Person für 6 Monate übernommen hatte. Es ist also Verhinderungspflege auch dann möglich, wenn eine erste Pflegeperson den Pflegebedürftigen 2 Monate gepflegt hat und eine zweite Pflegeperson, die dann verhindert ist, im Anschluss 4 Monate die Pflege übernommen hat.
- Die Person, die die Pflege zum Zeitpunkt der Verhinderung die Pflege übernimmt oder übernehmen sollte, muss an der Pflege verhindert sein. Hierbei sind keine besonderen Gründe erforderlich. Das Gesetz lässt Erholungsurlaub, Krankheit und andere Gründe zu
- Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden
- Die Verhinderungspflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden (Ausnahme: stundenweise Verhinderungspflege, dort ist eine nachträgliche Beantragung möglich)
Was wird erstattet?
- ab 1. Juli 2008 erstattet die Pflegekasse Aufwendungen bis zu 1470 € pro Kalenderjahr (ab 1. Januar 2010: 1510 €; ab 1. Januar 2012: 1550 €)
- Erstattungsfähig sind die Pflegeaufwendungen einer Ersatzpflegekraft (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbst organisierte, private Pflegekraft, die nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt.
- bei Verwandten bis zum 2. Grad ist die Leistung auf die Höhe des Pflegegelds begrenzt. Es können jedoch von solchen Personen zusätzliche Aufwendungen, die nachweislich entstanden sind (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) bis zur Höhe des Maximalbetrages geltend gemacht werden.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist tageweise auf 28 Kalendertage im Jahr begrenzt. Dieses greift, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Erholungsurlaub nehmen möchte. In dieser Zeit ruht der Pflegegeldanspruch. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch Pflegegeld bezahlt.
- Es ist auch eine stundenweise Verhinderungspflege möglich, bei der der Anspruch nicht auf die 28 Tage angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die stundenweise Pflege nicht länger als 8 Stunden je Tag in Anspruch genommen wird. Dieses können Pflegebedürftige nutzen, wenn die Pflegeperson z.B. durch private Termine (Arztbesuch, Kino, Familienfeier etc.) an der Pflege gehindert sind. Im Fall der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Sollte der Maximalbetrag, welcher für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht ausreichend sein, so kann bei Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger nach dem zwölften Sozialgesetzbuch für den Rest der Kosten oder Teilen davon in Anspruch genommen werden. Hierfür sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Informationen darüber erhält man bei den örtlichen Sozialhilfeträgern.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:27 Uhr
Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) stellt die Pflegestufe fest. Pflegestufe I erhält beispielsweise, wer mindestens einen täglichen Pflegebedarf von 1,5 Stunden hat (genauere Informationen hierzu, auch zu den weiteren Pflegestufen, finden Sie hier: Wer erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung?)
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:27 Uhr
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Die Pflegezeit wird nach Ihren Wünschen in Absprache mit uns gemeinsam festgelegt. An diese Zeit fühlen wir uns gebunden. Sie wird bei Aufnahme eines Neukunden oder bei Änderung des Pflegeumfangs festgelegt.
Es gibt allerdings eine Reihe von Faktoren, die dazu führen können, dass es kleinere Abweichungen von der abgesprochenen Zeit gibt. Im Folgenden einige Beispiele für Gründe:
Unsere Pflegekräfte fahren während Ihres Dienstes von einem Pflegebedürftigen zum nächsten. Geht es einem von denen mal an einem Tag nicht so gut, muss evtl. sogar der Notarzt gerufen werden, kommt es zwangsläufig zu Verzögerungen.
Da wir uns im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, um von einem Pflegebedürftigen zum nächsten zu kommen, sind wir von Verkehrsdichte und Witterung abhängig. Diese Faktoren können nur bis zu einem gewissen Grad in die Planung mit einbezogen werden.
Es gibt noch weitere Gründe, warum es Abweichungen von der abgesprochenen Pflegezeit geben kann. Deshalb vereinbart Pflege to Hus mit allen Kunden, dass uns eine definierte Zeitspanne vor und nach der abgesprochenen Pflegezeit zugestanden werden muss. Kommt es zu Abweichungen über diese Zeit, wird der Pflegebedürftige telefonisch darüber informiert.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:26 Uhr
Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in Kraft getreten. Es ermöglicht Arbeitnehmern eine kurz- und mittelfristige Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitigem Schutz vor Arbeitsplatzverlust für die entsprechende Zeit. Es werden grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit ermöglicht, die "Kurzzeitige Arbeitsverhinderung" und die "Pflegezeit".
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 13. August 2008 um 09:32 Uhr
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Spazierengehen ist leider keine Leistung der Pflegeversicherung. Im Rahmen der Pflegeversicherung kann Ihnen Pflege to Hus diesbezüglich keine Leistungen anbieten. Leider finanziert die Pflegekasse nur Hilfestellungen, die mit der persönlichen Hygiene, der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammenhängen.
Bei Pflegebedürftigen, bei denen auf Antrag bei der Pflegekasse ein besonderer Betreuungsaufwand oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt wurde, bietet Pflege to Hus im Rahmen seines qualitätsgesicherten Betreuungsangebots Leistungen an, die auch Spazierengehen, gemeinsames Kaffeetrinken, gemeinsames Spielen von Gesellschaftsspielen etc. beinhalten.
Bei Pflegebedürftigen, die dieses Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine privatvertragliche Vereinbarung möglich.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:27 Uhr
Pflegebedürftig zu sein, bedeutet oft ein langsamer und fortschreitender Übergang von der gewohnten Selbständigkeit, hin zu einer stärker werdenden Abhängigkeit von anderen Personen. Der menschliche Körper ist so angelegt, dass er Fähigkeiten, die längere Zeit nicht gebraucht hat, verlernt oder dass ihm diese Fähigkeiten nicht mehr so leicht abverlangt werden können. Ein Sportler, der nicht trainiert, ist sehr bald nicht mehr in der Lage Spitzenleistungen zu bringen. Im Alter oder bei körperlicher Behinderung aufgrund von Krankheit oder Verletzung verstärkt sich dieser Effekt und kann sich auch auf alltägliche Fähigkeiten ausdehen.
Aktivierende Pflege bedeutet, dass die Pflegekräfte von Pflege to Hus bei den verschiedensten Hilfestellungen den Erhalt oder die Wiedererlangung von Fähigkeiten mit dem Pflegebedürftigen trainieren. In der Praxis bedeutet dieses, dass z.B. das morgentliche Waschen nicht einfach von unseren Pflegekräften übernommen wird, sondern, dass der Pflegebedürftige nach seinem Können bei der Pflege mithilft und so viel selbst macht, wie er kann. Das Pflegepersonal unseres ambulanten Pflegedienstes übernimmt die Handgriffe, die der Pflegebedürftige nicht selbst kann oder unterstützt, indem Teile der Pflege gemeinsam durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:26 Uhr
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Das Gesetz der Pflegeversicherung hat den Anspruch auf die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes ab 01. Juli 2008 neu geregelt. Diese Betreuungsleistungen sind für pflegebedürftige Menschen mit und ohne Pflegestufe geschaffen worden, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Der Artikel gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Beantragungsverfahren, Voraussetzungen und Art der möglichen Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. November 2008 um 12:13 Uhr
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Das ist abhängig von der Pflege, die im Einzelfall gemacht werden muss. Das Verabreichen eines Medikaments nimmt natürlich weniger Zeit in Anspruch als die Hilfestellung beim Waschen.
Das Gesetz der Pflegeversicherung sieht für die meisten pflegerischen Hilfen vor, dass die Leistungen nicht nach Zeit, sondern nach der Art der Hilfestellung bezahlt wird. Pflege to Hus berechnet - wie übrigens auch andere Pflegedienste - nicht einen bestimmten Stundensatz für seine Leistungen, sondern rechnet nach sogenannten Leistungskomplexen ab. Die Inhalte der Leistungskomplexe sind unter dem Menü "Leistungen" zu finden.
Der Zeitaufwand, der z.B. für das morgentliche Waschen oder das Verabreichen von Medikamenten notwendig ist, ist abhängig vom persönlich notwendigen Umfang der Hilfestellung (Anzahl der Medikamente, Fähigkeit des Pflegebedürftigen bei der Pflege mitzuhelfen). Das ist bei jedem Menschen unterschiedlich. Deshalb kann keine pauschale Antwort auf diese Frage gegeben werden. Die Pflegekräfte von Pflege to Hus bleiben aber auf jeden Fall so lange beim Pflegebedürftigen, wie es im Einzelfall notwendig ist, um die Hilfestellung im vereinbarten Umfang zu leisten. Aus wirtschafltichen Gründen können wir aber auch nicht länger bleiben, als es die individuelle Pflege erfordert. Zeit für ein paar freundliche Worte ist aber auch bei sehr kurzen Hilfestellungen selbstverständlich immer.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:26 Uhr
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