Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI.
Für die Aktualität des Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte amtliche Gesetzestext
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege: - der Pflegebedürftige muss in eine Pflegestufe nach dem Elften Sozialgesetzbuch eingestuft sein
- der Pflegebedürftige muss mindestens 6 Monate lang gepflegt worden sein. Laut "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2008" der Spitzenverbände der Pflegekassen ist es dabei unerheblich, dass die Person, die an der Pflege verhindert ist, die Pflege in Person für 6 Monate übernommen hatte. Es ist also Verhinderungspflege auch dann möglich, wenn eine erste Pflegeperson den Pflegebedürftigen 2 Monate gepflegt hat und eine zweite Pflegeperson, die dann verhindert ist, im Anschluss 4 Monate die Pflege übernommen hat.
- Die Person, die die Pflege zum Zeitpunkt der Verhinderung die Pflege übernimmt oder übernehmen sollte, muss an der Pflege verhindert sein. Hierbei sind keine besonderen Gründe erforderlich. Das Gesetz lässt Erholungsurlaub, Krankheit und andere Gründe zu
- Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden
- Die Verhinderungspflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden (Ausnahme: stundenweise Verhinderungspflege, dort ist eine nachträgliche Beantragung möglich)
Was wird erstattet? - ab 1. Juli 2008 erstattet die Pflegekasse Aufwendungen bis zu 1470 € pro Kalenderjahr (ab 1. Januar 2010: 1510 €; ab 1. Januar 2012: 1550 €)
- Erstattungsfähig sind die Pflegeaufwendungen einer Ersatzpflegekraft (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbst organisierte, private Pflegekraft, die nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt.
- bei Verwandten bis zum 2. Grad ist die Leistung auf die Höhe des Pflegegelds begrenzt. Es können jedoch von solchen Personen zusätzliche Aufwendungen, die nachweislich entstanden sind (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) bis zur Höhe des Maximalbetrages geltend gemacht werden.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist tageweise auf 28 Kalendertage im Jahr begrenzt. Dieses greift, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Erholungsurlaub nehmen möchte. In dieser Zeit ruht der Pflegegeldanspruch. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch Pflegegeld bezahlt.
- Es ist auch eine stundenweise Verhinderungspflege möglich, bei der der Anspruch nicht auf die 28 Tage angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die stundenweise Pflege nicht länger als 8 Stunden je Tag in Anspruch genommen wird. Dieses können Pflegebedürftige nutzen, wenn die Pflegeperson z.B. durch private Termine (Arztbesuch, Kino, Familienfeier etc.) an der Pflege gehindert sind. Im Fall der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Sollte der Maximalbetrag, welcher für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht ausreichend sein, so kann bei Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger nach dem zwölften Sozialgesetzbuch für den Rest der Kosten oder Teilen davon in Anspruch genommen werden. Hierfür sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Informationen darüber erhält man bei den örtlichen Sozialhilfeträgern.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. November 2008 um 15:16 Uhr
Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in Kraft getreten. Es ermöglicht Arbeitnehmern eine kurz- und mittelfristige Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitigem Schutz vor Arbeitsplatzverlust für die entsprechende Zeit. Es werden grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit ermöglicht, die "Kurzzeitige Arbeitsverhinderung" und die "Pflegezeit".
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 13. August 2008 um 09:32 Uhr
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Das Gesetz der Pflegeversicherung hat den Anspruch auf die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes ab 01. Juli 2008 neu geregelt. Diese Betreuungsleistungen sind für pflegebedürftige Menschen mit und ohne Pflegestufe geschaffen worden, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Der Artikel gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Beantragungsverfahren, Voraussetzungen und Art der möglichen Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. November 2008 um 12:13 Uhr
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Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet im Bereich der ambulanten Pflege in Form von Sachleistung und Geldleistung. Ein Pflegebedürftiger kann zwischen diesen beiden Leistungsarten oder einer Kombination aus beiden wählen.
In der ambulanten Krankenpflege wird als Sachleistung die Pflegehilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst bezeichnet. D.h. alle Leistungen, die wir in der Rubrik "Leistungen - Grundpflegeleistungen" und "Leistungen - Hauswirtschaft" anbietet sind Sachleistungen. Die Pflegehilfe durch Pflegesachleistung wird in Abhängigkeit von der Pflegestufe gewährt.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 14:27 Uhr
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Reguläre Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Personen, die mindestens erheblich pflegebedürftig sind. Ferner erhält man Leistungen nur dann, wenn man in eine Pflegestufe eingestuft ist. Nach aktueller Gesetzeslage gibt es insgesamt drei Pflegestufen Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt aufgrund des zeitlichen Aufwands, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person benötigt (z.B. ein Familienangehöriger), um den Pflegebedürftigen zu pflegen. Hierbei gelten folgende Regeln:
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 01. August 2008 um 20:05 Uhr
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Pflegebedürftigkeit wird definiert durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Im Sinne des Gesetzes ist pflegebedürftig, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung auf Dauer und bei wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens in großem Umfang Hilfe von anderen Personen benötigt. Der Gesetzgeber definiert dabei, dass "auf Dauer" bedeutet, dass der Hlfebedarf vorraussichtlich wenigstens sechs Monate vorliegen muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Pflegebedürftigkeit mindestens schon sechs Monate lang vorliegen muss, bevor man als pflegebedürftig gilt. Wenn eine Krankheit oder Behinderung so schwerwiegend ist, dass sie vorraussichtlich länger als ein halbes Jahr andauert, liegen die Vorraussetzungen für Pflegebedürftiggkeit u.U. ebenfalls vor. Der Hilfebedarf muss für Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen. D.h. er muss sich über die Bereiche - Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Hautpflege, Haar- und Bartpflege)
- Ernährung (Zubereitung und/oder Hilfe be der Aufnahme von Nahrung)
- Mobilität (Aufstehen oder ins Bett gehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Kochen, Abwaschen, Waschen, Aufhängen und Bügeln der Wäsche)
Andere Hilfen können nicht zu Lasten der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Häufig geäußert wird beispielsweise noch der Wunsch nach regelmäßiger Begleitung auf Spaziergängen, der Pflege von Zimmerpflanzen oder Balkonpflanzen. Diese und viele andere Hilfestellungen können wir unseren Pflegebedürftigen Kunden zwar ebenfalls anbieten. Allerdings muss der Pflegebedürftige dafür selbst aufkommen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Oktober 2005 um 16:32 Uhr
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