Ambulanter Pflegedienst Pflege to Hus in Braunschweig

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Anspruch nach § 39 SGB XI auf Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege)

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI.

Für die Aktualität des Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte amtliche Gesetzestext

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege:

  • der Pflegebedürftige muss in eine Pflegestufe nach dem Elften Sozialgesetzbuch eingestuft sein
  • der Pflegebedürftige muss mindestens 6 Monate lang gepflegt worden sein. Laut "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2008" der Spitzenverbände der Pflegekassen ist es dabei unerheblich, dass die Person, die an der Pflege verhindert ist, die Pflege in Person für 6 Monate übernommen hatte. Es ist also Verhinderungspflege auch dann möglich, wenn eine erste Pflegeperson den Pflegebedürftigen 2 Monate gepflegt hat und eine zweite Pflegeperson, die dann verhindert ist, im Anschluss 4 Monate die Pflege übernommen hat.
  • Die Person, die die Pflege zum Zeitpunkt der Verhinderung die Pflege übernimmt oder übernehmen sollte, muss an der Pflege verhindert sein. Hierbei sind keine besonderen Gründe erforderlich. Das Gesetz lässt Erholungsurlaub, Krankheit und andere Gründe zu
  • Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden
  • Die Verhinderungspflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden (Ausnahme: stundenweise Verhinderungspflege, dort ist eine nachträgliche Beantragung möglich)

Was wird erstattet?

  • ab 1. Juli 2008 erstattet die Pflegekasse Aufwendungen bis zu 1470 € pro Kalenderjahr (ab 1. Januar 2010: 1510 €; ab 1. Januar 2012: 1550 €)
  • Erstattungsfähig sind die Pflegeaufwendungen einer Ersatzpflegekraft (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbst organisierte, private Pflegekraft, die nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt.
  • bei Verwandten bis zum 2. Grad ist die Leistung auf die Höhe des Pflegegelds begrenzt. Es können jedoch von solchen Personen zusätzliche Aufwendungen, die nachweislich entstanden sind (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) bis zur Höhe des Maximalbetrages geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist tageweise auf 28 Kalendertage im Jahr begrenzt. Dieses greift, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Erholungsurlaub nehmen möchte. In dieser Zeit ruht der Pflegegeldanspruch. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird jedoch Pflegegeld bezahlt.
  • Es ist auch eine stundenweise Verhinderungspflege möglich, bei der der Anspruch nicht auf die 28 Tage angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die stundenweise Pflege nicht länger als 8 Stunden je Tag in Anspruch genommen wird. Dieses können Pflegebedürftige nutzen, wenn die Pflegeperson z.B. durch private Termine (Arztbesuch, Kino, Familienfeier etc.) an der Pflege gehindert sind. Im Fall der stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Sollte der Maximalbetrag, welcher für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht ausreichend sein, so kann bei Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger nach dem zwölften Sozialgesetzbuch für den Rest der Kosten oder Teilen davon in Anspruch genommen werden. Hierfür sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Informationen darüber erhält man bei den örtlichen Sozialhilfeträgern.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 04. Februar 2011 um 10:27 Uhr