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Wer einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst das erste Mal in
Anspruch nehmen möchte oder einen Pflegedienst für einen Angehörigen
beauftragen möchte, steht häufig vor dem Problem, sich in einem kaum
durchschaubaren Dschungel von Informationen und Anträgen
wiederzufinden. Der
gesetzliche Hintergrund ist kompliziert, da
unterschiedliche Gesetze relevant sind. Oft kommen mehrere
Kostenträger, teilweise auch paralell nebeneinander, für die Übernahme
der Pflegekosten in Frage. Pflege to Hus möchte Ihnen an dieser
Stelle Hilfestellungen geben. Wir haben Ihnen nachfolgend häufig
gestellte Fragen zusammengestellt, die uns am Telefon oder in unseren Büroräumen immer
wieder gestellt werden. Scheuen Sie sich auch nicht uns anzurufen oder
per Mail mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden gerne ihre Fragen
beantworten.
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Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet im Bereich der ambulanten Pflege in Form von Sachleistung und Geldleistung. Ein Pflegebedürftiger kann zwischen diesen beiden Leistungsarten oder einer Kombination aus beiden wählen.
In der ambulanten Krankenpflege wird als Sachleistung die Pflegehilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst bezeichnet. D.h. alle Leistungen, die wir in der Rubrik "Leistungen - Grundpflegeleistungen" und "Leistungen - Hauswirtschaft" anbietet sind Sachleistungen. Die Pflegehilfe durch Pflegesachleistung wird in Abhängigkeit von der Pflegestufe gewährt.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 14:27 Uhr
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Reguläre Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Personen, die mindestens erheblich pflegebedürftig sind. Ferner erhält man Leistungen nur dann, wenn man in eine Pflegestufe eingestuft ist. Nach aktueller Gesetzeslage gibt es insgesamt drei Pflegestufen Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt aufgrund des zeitlichen Aufwands, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person benötigt (z.B. ein Familienangehöriger), um den Pflegebedürftigen zu pflegen. Hierbei gelten folgende Regeln:
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 01. August 2008 um 20:05 Uhr
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Pflegebedürftigkeit wird definiert durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Im Sinne des Gesetzes ist pflegebedürftig, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung auf Dauer und bei wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens in großem Umfang Hilfe von anderen Personen benötigt. Der Gesetzgeber definiert dabei, dass "auf Dauer" bedeutet, dass der Hlfebedarf vorraussichtlich wenigstens sechs Monate vorliegen muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Pflegebedürftigkeit mindestens schon sechs Monate lang vorliegen muss, bevor man als pflegebedürftig gilt. Wenn eine Krankheit oder Behinderung so schwerwiegend ist, dass sie vorraussichtlich länger als ein halbes Jahr andauert, liegen die Vorraussetzungen für Pflegebedürftiggkeit u.U. ebenfalls vor. Der Hilfebedarf muss für Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen. D.h. er muss sich über die Bereiche - Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Hautpflege, Haar- und Bartpflege)
- Ernährung (Zubereitung und/oder Hilfe be der Aufnahme von Nahrung)
- Mobilität (Aufstehen oder ins Bett gehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Kochen, Abwaschen, Waschen, Aufhängen und Bügeln der Wäsche)
Andere Hilfen können nicht zu Lasten der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Häufig geäußert wird beispielsweise noch der Wunsch nach regelmäßiger Begleitung auf Spaziergängen, der Pflege von Zimmerpflanzen oder Balkonpflanzen. Diese und viele andere Hilfestellungen können wir unseren Pflegebedürftigen Kunden zwar ebenfalls anbieten. Allerdings muss der Pflegebedürftige dafür selbst aufkommen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Oktober 2005 um 16:32 Uhr
Wir rechnen nach sogenannten Leistungskomplexen ab. Eine Abrechnung nach Zeit ist uns aufgrund unseres Rahmenvertrags mit den Kranken- und Pflegekassen nur bei bestimmten Leistungen (siehe Hauswirtschaft) möglich. Das bedeutet für den Pflegebedürftigen, dass wir für eine Leistung so lange bleiben, wie Zeit dafür benötigt wird. Das kann, je nach Konstitution des Pflegebedürftigen mal länger und mal kürzer sein. Weitere Informationen zur Pflegeeinsatzzeit finden Sie hier.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 11. November 2008 um 09:31 Uhr
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Die Pflege
ist bei uns in Gruppen eingeteilt. Das bedeutet für die
Pflegebedürftigen, dass sie zwar mehrere Personen kennenlernen, dass
der Personenkreis aber überschaubar bleibt.
Eine Pflege von nur einer Schwester lässt sich leider nicht realisieren. Unser Pflegepersonal hat
Anspruch auf freie Tage und Urlaub. Außerdem haben in der Regel
die Pflegekräfte, die Morgens arbeiten Abends frei.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 13. März 2006 um 16:28 Uhr
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